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Einladung zur Mitgliederversammlung 2022

 

Einladung HV 2022

Einladung zur Hauptversammlung 2022 des SC Neheim e.V.
Der SC Neheim lädt seine Mitgliederinnen und Mitglieder gem. § 6 unserer Satzung zur jährlichen Mitgliederversammlung ein. Die Versammlung findet statt am:
Freitag, den 9. September, um 20 Uhr Im Vereinsheim des SC Neheim in Binnerfeld, 59755 Arnsberg
Tagesordnung
1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Totenehrung
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Jahresbericht des Hauptkassierers
5. Jahresberichte der Fußballabteilungen – Jugend
– Senioren
– Alte Herren
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahlen
– 1. Vorsitzender
– Hauptkassierer
– Fußballabteilungsleiter – Kassenprüfer
9. Satzungsänderung §7 und §9 (siehe Anlage)
10. Vorschlag zur Vergütung des geschäftsführenden Vorstandes
11. Erklärung des geschäftsführenden Vorstands über den Verzicht auf monetäre Auszahlung
der Vergütung
12. Der Vorstand schlägt Mitglieder vor, die gem. § 7 unserer Satzung
den Vorstand beraten und unterstützen.
13. Verschiedenes
Anlagen 1 und 2 zur Satzungsänderung siehe Folgeseiten

Geschäftsstelle: SC Neheim e.V. Sportplatz Binnerfeld, 59755 Arnsberg Postfach 2326, 59713 Arnsberg
Tel.-Nr. Jugend 02932/23400, Senioren-Tel. 02932/445336, Clubheim-Tel. 02932/445338, Fax-Nr. 02932/445337
USt.-IdNr. 303/5982/0265
Bankverbindung: Sparkasse Arnsberg Sundern, Konto-Nr. 15651 / BLZ: 466 500 05 IBAN-Nr. DE91 4665 0005 0000 0156 51

Anlage 1 zur Satzungsänderung
Die Ergänzung in der Satzungsänderung ist unter „NEU“ in rot aufgeführt.

Satzung §7 alt

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. den zwei 2. Vorsitzenden
c. dem Hauptgeschäftsführer
d. dem Hauptkassierer
e. dem Fußballabteilungsleiter
f. dem Jugendleiter
g. weiteren bis zu 8 Personen, deren Aufgaben und Funktionsbezeichnung der Vorstand bestimmt.
Der gesetzliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a. bis d., jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertrete den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu benennen, der ihn in Fragen der Vereinsführung berät.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins jeweils bis zur Neuwahl weiter. Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Satzung §7 neu

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. den zwei 2. Vorsitzenden
c. dem Hauptgeschäftsführer
d. dem Hauptkassierer
e. dem Fußballabteilungsleiter
f. dem Jugendleiter
g. weiteren bis zu 8 Personen, deren Aufgaben und Funktionsbezeichnung der Vorstand bestimmt.
Der gesetzliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a. bis d., jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertrete den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu benennen, der ihn in Fragen der Vereinsführung berät.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins jeweils bis zur Neuwahl weiter. Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt”.

Anlage 2 zur Satzungsänderung
Die Ergänzung in der Satzungsänderung ist unter „NEU“ in rot aufgeführt.

Satzung §9 alt
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Förderverein des St. Raphael Kindergartens in Arnsberg-Neheim über, welcher das Vermögen ausschließlich zu Zwecken dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung §9 neu
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Förderverein des St. Raphael Kindergartens in Arnsberg-Neheim über, welcher das Vermögen ausschließlich zu Zwecken dieser Satzung zu verwenden hat.
Sollte der Förderverein des St. Raphael Kindergartens im Zeitpunkt der Auflösung des SC Neheim e.V. nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützigen Zwecken dienen, fällt das Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugend- und Altenhilfe.