Satzung

Satzung des SC (Sport-Club) Neheim e. V.

Satzung des SC (Sport-Club) Neheim e.V.
Der SC (Sport-Club) Neheim ist am 12. Juni 1971 gegründet als Fusion aus den Vereinen
Sportfreunde Neheim 08/09 und DJK Schwarz-Weiß Neheim.
Er setzt die Fußballtradition in Neheim fort, die durch den am 28.10.1908 gegründeten FC
Neheim 08 begründet und durch Vereine wie FC Germania 09, Preußen, Victoria, Spiel und
Sport, Sportvereinigung e.V. Neheim und Turn- und Sportverein gepflegt wurde.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen SC (Sport-Club) Neheim e.V. und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Arnsberg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Arnsberg (Ortsteil Neheim).
Die Vereinsfarben sind Rot – Weiß.
Der Verein ist Mitglied des FLVW. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden
anerkannt.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die damit verbundene körperliche
Ertüchtigung sowie die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und
Wettbewerbe verwirklicht; des Weiteren durch die Förderung des sportlichen Geistes, der
Kameradschaft, Freundschaft und Geselligkeit, sowie durch Veranstaltungen mit kulturellem
Charakter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, juristische Personen und
Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf
schriftlichen Antrag.
Kinder und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungen und Veranstaltungen des Vereins, im
Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen, teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand möglich ist. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, der
durch den Vorstand ausgesprochen wird. Wird hingegen von dem ausgeschlossenen Mitglied
innerhalb einer Woche ab Zugang des Beschlusses Einspruch erhoben, so entscheidet
hierüber die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des
Betroffenen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a.) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das
Vereinsinteresse
b.) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c.) Nichtzahlung des Mitgliedbeitrag trotz zweimaliger Mahnung.
§ 4 Beiträge
Von den Vereinsmitgliedern werden Geldbeträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über
Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr stattfinden.
Zu ihr sind die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes mit einer Frist von zwei Wochen durch ein persönliches Schreiben einzuladen.
Ersatzweise können alle Mitglieder, unter Beachtung der Frist, persönlich und/oder durch
Einladung auf der Homepage des SC Neheim bzw. durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im
Vereinsheim eingeladen werden.
Der Mitgliedschaft obliegen
a. Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und über die
Beschlussfähigkeit
b. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d. Entlastung des Vorstandes

e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Festlegung der Beiträge
h. Satzungsänderungen
i. Entscheidung über Einsprüche gegen Vereinsausschlüsse
j. Auflösung des Vereins
k. Alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegende Geschäfte.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der
ordentlichen Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit verlangt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder soweit sie keine
Satzungsänderung betreffen. Diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberichtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. den zwei 2. Vorsitzenden
c. dem Hauptgeschäftsführer
d. dem Hauptkassierer
e. dem Fußballabteilungsleiter
f. dem Jugendleiter
g. weiteren bis zu 8 Personen, deren Aufgaben und Funktionsbezeichnung der Vorstand
bestimmt.
Der gesetzliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a. bis d.,
jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertrete den Verein
gerichtlich oder außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck kann er sich eine
Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu benennen, der ihn in
Fragen der Vereinsführung berät.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins jeweils bis zur
Neuwahl weiter.
Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der
Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt”.
§ 8 Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks kann nur von einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Förderverein des St. Raphael
Kindergartens in Arnsberg-Neheim über, welcher das Vermögen ausschließlich zu Zwecken
dieser Satzung zu verwenden hat.
Sollte der Förderverein des St. Raphael Kindergartens im Zeitpunkt der Auflösung des SC
Neheim e.V. nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützigen Zwecken dienen, fällt
das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugend- und
Altenhilfe.

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