Der SC (Sport-Club) Neheim ist am 12. Juni 1971 gegründet als Fusion aus den Vereinen Sportfreunde Neheim 08/09 und DJK Schwarz-Weiß Neheim.
Er setzt die Fußballtradition in Neheim fort, die durch den am 28.10.1908 gegründeten FC Neheim 08 begründet und durch Vereine wie FC Germani 09, Preußen, Victoria, Spiel und Sport, Sportvereinigung e.V. Neheim und Turn- und Sportverein gepflegt wurde.
Der Verein führt den Namen SC (Sport-Club) Neheim e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Arnsberg (Ortsteil Neheim).
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Der Verein ist Mitglied des FLVW. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung sowie die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Wettbewerbe verwirklicht; desweiteren durch die Förderung des sportlichen Geistes, der Kameradschaft, Freundschaft und Geselligkeit, sowie durch Veranstaltungen mit kulturellem Charakter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff.).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Kinder und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.
Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungen und Veranstaltungen des Vereins, im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen, teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich ist.
Die Mitgliedschaft erlischt ferener durch Ausschluß, der durch den Vorstand ausgesprochen wird. Wird hingegen von dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Woche ab Zugang des Beschlusses Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse
b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimalige Mahnung
Von den Vereinsmitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Abs.1: Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr stattfinden.
§ 6 Abs.2: Zu ihr sind die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei Wochen durch ein persönliches Schreiben einzuladen.
Ersatzweise können alle Mitglieder, unter Beachtung der Frist, und/oder durch Einladung auf der Homepage des SC Neheim bzw. durch Aushang am
„Schwarzem Brett” im Vereinsheim eingeladen werden.
Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. den zwei 2. Vorsitzenden
c. dem Hauptgeschäftsführer
d. dem Hauptkassierer
e. dem Fußballabteilungsleiter
f. dem Jugendleiter
g. weiteren bis zu 8 Personen, deren Aufgaben und Funktionsbezeichnung der Vorstand bestimmt.
Der gesetzliche Vorstand gem. §26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a. bis d., jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt,
a) einen Beirat zu benennen, der ihn in Fragen der Vereinsführung berät.
Der Vostand wird auf 2 jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins jeweils bis zur Neuwahl weiter. Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Förderverein des St. Raphael Kindergartens in Arnsberg-Neheim über, welcher das vermögen ausschließlich zu Zwecken dieser Satzung zu verwenden hat.